WEIL DROHNEN ZU WERTVOLL SIND
UM NUR PROFIT DARAUS ZU SCHLAGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Warenverkäufe DKÖ - Drohnen Korps Österreich

§ 1 Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Kaufverträge über Waren (insbesondere Drohnen und Zubehör), die zwischen dem DKÖ - Drohnen Korps Österreich (nachfolgend „Verein“) und seinen Mitgliedern im Rahmen von Vereinsaktionen geschlossen werden.


§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Präsentation von Waren (z. B. in Newslettern, Homepage oder am schwarzen Brett) stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Bestellung.
  2. Durch die Bestellung (mündlich, schriftlich oder per E-Mail) gibt das Mitglied ein verbindliches Kaufangebot ab.
  3. Der Vertrag kommt erst durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Vereins oder durch Aushändigung der Ware zustande.



§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen


  1. Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung angegebenen Preise.
  2. Da der Verein gemeinnützig tätig ist, erfolgt der Verkauf im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
  3. Die Zahlung erfolgt per Vorkasse, Barzahlung bei Übergabe oder SEPA-Lastschrift, sofern vereinbart.



§ 4 Lieferung und Eigentumsvorbehalt

  1. Die Abholung der Ware erfolgt in der Regel am Vereinssitz, sofern kein Versand vereinbart wurde.
  2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Vereins.



§ 5 Gewährleistung und Haftung

  1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
  2. Bei Drohnen weist der Verein ausdrücklich darauf hin, dass das Mitglied für die Einhaltung gesetzlicher Flugbestimmungen (z. B. Versicherungspflicht, EU-Drohnenverordnung) selbst verantwortlich ist. Der Verein haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen.

§ 6 Widerrufsrecht
Sofern der Verkauf ausschließlich unter Fernkommunikationsmitteln (z. B. nur per E-Mail/Online) stattfindet, steht Mitgliedern, die Verbraucher sind, ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu.


§ 7 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
Das Mitglied erkennt an, dass etwaige Überschüsse aus dem Verkauf ausschließlich den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecken des Vereins zufließen und nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden.